§ 5 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern sowie der Aufsichtsbehörde (§ 24) und der pädagogischen Aufsicht (§ 25) ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 14.03.2019

(1) Jede KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern sowie der Aufsichtsbehörde (§ 24) und der pädagogischen Aufsicht (§ 25) ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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