§ 90 K-SchG Verfahrensvorschriften

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu. Abweichend vom ersten Satz kommt den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (§ 5) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt.

(2) (entfällt)

(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung von Schulsprengeln die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften anzuhören.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.11.2017 bis 31.08.2018

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu. Abweichend vom ersten Satz kommt den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (§ 5) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt.

(2) (entfällt)

(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung von Schulsprengeln die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften anzuhören.

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