§ 12 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Aufnahme in eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern grundsätzlich bis spätestens 31. März des Jahres für das darauf folgende Arbeitsjahr erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(1a) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, sind jene Kinder unter drei Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufzunehmen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Bei erfolgter Aufnahme ist durch den Rechtsträger eine schriftliche Vereinbarung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten auszuhändigen und von einem Elternteil zu unterzeichnen. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch kann mit Zustimmung des Rechtsträgers auch nur zu einem Teil der Öffnungszeit erfolgen, sofern die Aufgabenerfüllung gesichert ist.

(3) Können nicht alle für den Besuch der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie die Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn

1.

die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

2.

nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.

(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, hat der Rechtsträger die Ablehnung oder den Widerruf auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 14.03.2019

(1) Für die Aufnahme in eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern grundsätzlich bis spätestens 31. März des Jahres für das darauf folgende Arbeitsjahr erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(1a) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, sind jene Kinder unter drei Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufzunehmen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Bei erfolgter Aufnahme ist durch den Rechtsträger eine schriftliche Vereinbarung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten auszuhändigen und von einem Elternteil zu unterzeichnen. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch kann mit Zustimmung des Rechtsträgers auch nur zu einem Teil der Öffnungszeit erfolgen, sofern die Aufgabenerfüllung gesichert ist.

(3) Können nicht alle für den Besuch der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie die Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn

1.

die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

2.

nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.

(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, hat der Rechtsträger die Ablehnung oder den Widerruf auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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