§ 13 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, LGBl. Nr. 59/201025/2019)

(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 14.03.2019

(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, LGBl. Nr. 59/201025/2019)

(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten