§ 17 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf Jahre, Gemeinden über 3.000 EinwohnerInnen alle drei Jahre, ausgehend vom Bestand an KinderbetreuungsplätzenKinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an KinderbetreuungsplätzenKinderbildungs- und -betreuungsplätzen zu erheben und zwischen den Erhebungen die Bevölkerungsentwicklung in die laufenden Planungen einzubeziehen. Dabei sind jedenfalls

1.

die Art und die jeweilige Anzahl der Plätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen,

2.

die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden und

3.

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungsstruktur, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 25/2019)

(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an KinderbetreuungsplätzenKinderbildungs- und -betreuungsplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen.

2.

Eine wirtschaftliche Vergleichsrechnung zwischen öffentlichen und privaten Rechtsträgern ist zu erstellen.

3.

Die Gemeinden können von eigenen Maßnahmen absehen, soweit die erforderlichen KinderbetreuungsplätzeKinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden und rechtzeitig geschaffen werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 23.05.2009 bis 14.03.2019

(1) Die Gemeinden haben regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf Jahre, Gemeinden über 3.000 EinwohnerInnen alle drei Jahre, ausgehend vom Bestand an KinderbetreuungsplätzenKinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an KinderbetreuungsplätzenKinderbildungs- und -betreuungsplätzen zu erheben und zwischen den Erhebungen die Bevölkerungsentwicklung in die laufenden Planungen einzubeziehen. Dabei sind jedenfalls

1.

die Art und die jeweilige Anzahl der Plätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen,

2.

die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden und

3.

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungsstruktur, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 25/2019)

(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an KinderbetreuungsplätzenKinderbildungs- und -betreuungsplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen.

2.

Eine wirtschaftliche Vergleichsrechnung zwischen öffentlichen und privaten Rechtsträgern ist zu erstellen.

3.

Die Gemeinden können von eigenen Maßnahmen absehen, soweit die erforderlichen KinderbetreuungsplätzeKinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden und rechtzeitig geschaffen werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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