§ 5 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben oder dem Abbau der eigenen Bodensubstanz dienen oder Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 3 § 5 LFAGbis 7 der Gewerbeordnung 1973 zum Gegenstand haben und sich in allen diesen Fällen nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Insbesondere sind als land- und forstwirtschaftliche Produktion Ackerbau, Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, Harz- und Torfgewinnung, Köhlerei, Jagd, Fischerei, Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung, Milchwirtschaft, Imkerei, Obst-, Wein- und Gartenbau und Baumschulen anzusehen. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.

Der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Käsereien, Sennereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2.

Die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh.

3.

Der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung.

4.

Der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z. 3 erfassten Erzeugnisse.

5.

Die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut.

6.

Die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 vorletzter Satz) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder.

7.

Die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 131.12.2019 weggefallen. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungsgesetzes als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters

a)

Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:

1.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994;

2.

Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

3.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;

4.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 der Gewerbeordnung 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;

5.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

6.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

7.

Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 der Gewerbeordnung 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist sowie

b)

die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 31/2006

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.2019
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben oder dem Abbau der eigenen Bodensubstanz dienen oder Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 3 § 5 LFAGbis 7 der Gewerbeordnung 1973 zum Gegenstand haben und sich in allen diesen Fällen nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Insbesondere sind als land- und forstwirtschaftliche Produktion Ackerbau, Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, Harz- und Torfgewinnung, Köhlerei, Jagd, Fischerei, Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung, Milchwirtschaft, Imkerei, Obst-, Wein- und Gartenbau und Baumschulen anzusehen. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.

Der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Käsereien, Sennereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2.

Die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh.

3.

Der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung.

4.

Der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z. 3 erfassten Erzeugnisse.

5.

Die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut.

6.

Die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 vorletzter Satz) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder.

7.

Die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 131.12.2019 weggefallen. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungsgesetzes als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters

a)

Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:

1.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994;

2.

Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

3.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;

4.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 der Gewerbeordnung 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;

5.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

6.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

7.

Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 der Gewerbeordnung 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist sowie

b)

die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 31/2006

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