§ 21 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der LandesregierungBildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 33/2016, LGBl. Nr. 33/201625/2019, 25/201947/2019)

(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2019

(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der LandesregierungBildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 33/2016, LGBl. Nr. 33/201625/2019, 25/201947/2019)

(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

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