§ 22 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung saisonal zu führen (§ 6 Abs. 3), ist der LandesregierungBildungsdirektion unter Anschluss des pädagogischen Konzepts spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat den Betrieb zu untersagen, wenn Bedenken hinsichtlich der pädagogischen Vertretbarkeit der beabsichtigten Abweichungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, LGBl. Nr. 25/201947/2019)

(2) Im Übrigen sind die §§ 18 und 20 sinngemäß anzuwenden, soweit noch keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2019

(1) Die Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung saisonal zu führen (§ 6 Abs. 3), ist der LandesregierungBildungsdirektion unter Anschluss des pädagogischen Konzepts spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat den Betrieb zu untersagen, wenn Bedenken hinsichtlich der pädagogischen Vertretbarkeit der beabsichtigten Abweichungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, LGBl. Nr. 25/201947/2019)

(2) Im Übrigen sind die §§ 18 und 20 sinngemäß anzuwenden, soweit noch keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

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