§ 19f K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 19e über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (§ 19c lit. i) bieten.

(2) Dritte dürfen ihre Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

a)

die Metadaten, Geodatensätze oderund Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S 9, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen,

b)

die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,

c)

sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten selbst tragen und

d)

sie der Landesregierung die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 19m Abs. 1 bis 3 erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 30.08.2010 bis 22.12.2021

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 19e über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (§ 19c lit. i) bieten.

(2) Dritte dürfen ihre Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

a)

die Metadaten, Geodatensätze oderund Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S 9, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen,

b)

die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,

c)

sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten selbst tragen und

d)

sie der Landesregierung die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 19m Abs. 1 bis 3 erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

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