§ 1 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Oberösterreich nach den Vorgaben der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu gewährleisten§ 1 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen.

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Gemeinsame Marktordnung für Wein: die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl.Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1);

2.

Weingarten: eine Grundfläche, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe je 6 m² bepflanzt ist, ausgenommen Pflanzflächen, die zum Zweck der Selbstversorgung mit Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen bepflanzt sind;

3.

Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Oberösterreich einen Weingarten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

4.

Pflanzen: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zweck der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestands für die Erzeugung von Rebvermehrungsgut;

5.

Nachpflanzen: das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;

6.

Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Grundfläche befinden;

7.

Weinwirtschaftsjahr: Wirtschaftsjahr für den Weinbau, das am 1. August jeden Jahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.04.2020
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Oberösterreich nach den Vorgaben der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu gewährleisten§ 1 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen.

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Gemeinsame Marktordnung für Wein: die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl.Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1);

2.

Weingarten: eine Grundfläche, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe je 6 m² bepflanzt ist, ausgenommen Pflanzflächen, die zum Zweck der Selbstversorgung mit Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen bepflanzt sind;

3.

Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Oberösterreich einen Weingarten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

4.

Pflanzen: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zweck der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestands für die Erzeugung von Rebvermehrungsgut;

5.

Nachpflanzen: das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;

6.

Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Grundfläche befinden;

7.

Weinwirtschaftsjahr: Wirtschaftsjahr für den Weinbau, das am 1. August jeden Jahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.

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