§ 19j K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:

a)

Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union;

b)

öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten;

c)

sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S 8, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2021

(1) Der § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:

a)

Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union;

b)

öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten;

c)

sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S 8, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten