§ 5 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Oö§ 5 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Landesregierung ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten. Verwalterin dieser Reserve ist die Landesregierung.

(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:

1.

Wiederbepflanzungsrechte, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 erloschen sind;

2.

Wiederbepflanzungsrechte, die von ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber der regionalen Reserve gemäß Abs. 3 abgetreten werden;

3.

aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte, soweit sie nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wurden oder soweit auf diese bereits vor diesem Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung verzichtet wurde;

4.

die gemäß der Gemeinsamen Marktordnung für Wein geschaffenen Pflanzungsrechte, soweit Oberösterreich darüber verfügen kann;

5.

die auf Grund von einschlägigen EU-Vorschriften geschaffenen Pflanzungsrechte, soweit Oberösterreich darüber verfügen kann.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber von Wiederbepflanzungsrechten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung auf ihr oder ihm zustehende Wiederbepflanzungsrechte verzichten und diese der regionalen Reserve abtreten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen vom Land Oberösterreich zu bezahlenden Betrag für die Abtretung von Wiederbepflanzungsrechten an die regionale Reserve festlegen, wenn es zur Aufstockung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten erforderlich ist. Dabei ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen.

(5) Für das Pflanzen, welches nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Landesgesetzes zulässig oder zu bewilligen ist, ist die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.

(6) Die Behörde hat die gemäß Abs. 5 beantragten Pflanzungsrechte mit Bescheid zu gewähren, soweit

1.

sie in der regionalen Reserve gedeckt sind,

2.

die Grundfläche für den Weinbau grundsätzlich geeignet ist und

3.

die allenfalls in der Verordnung gemäß Abs. 8 Z 2 festgelegte Höchstgrenze für die Gewährung von Pflanzungsrechten nicht überschritten wird.

(7) Der Bescheid gemäß Abs. 6 hat zu enthalten:

1.

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde der Grundfläche, für die die Pflanzungsrechte gewährt werden;

2.

das Ausmaß der Grundfläche;

3.

die Auflage, dass die Grundfläche mit mindestens einer Weinrebe je 6 m² zu bepflanzen ist.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung

1.

ein Entgelt für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve und

2.

eine Höchstgrenze für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve festlegen, wenn es zur Verhinderung einer übermäßigen Ausschöpfung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve erforderlich ist. Bei der Festlegung eines Entgelts ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen. Die Festlegung von Höchstgrenzen kann zur Erreichung einer regionalen Ausgewogenheit der Gewährung regional verschieden hoch sein.

(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.04.2020
(1) Beim Amt der Oö§ 5 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Landesregierung ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten. Verwalterin dieser Reserve ist die Landesregierung.

(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:

1.

Wiederbepflanzungsrechte, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 erloschen sind;

2.

Wiederbepflanzungsrechte, die von ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber der regionalen Reserve gemäß Abs. 3 abgetreten werden;

3.

aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte, soweit sie nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wurden oder soweit auf diese bereits vor diesem Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung verzichtet wurde;

4.

die gemäß der Gemeinsamen Marktordnung für Wein geschaffenen Pflanzungsrechte, soweit Oberösterreich darüber verfügen kann;

5.

die auf Grund von einschlägigen EU-Vorschriften geschaffenen Pflanzungsrechte, soweit Oberösterreich darüber verfügen kann.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber von Wiederbepflanzungsrechten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung auf ihr oder ihm zustehende Wiederbepflanzungsrechte verzichten und diese der regionalen Reserve abtreten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen vom Land Oberösterreich zu bezahlenden Betrag für die Abtretung von Wiederbepflanzungsrechten an die regionale Reserve festlegen, wenn es zur Aufstockung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten erforderlich ist. Dabei ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen.

(5) Für das Pflanzen, welches nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Landesgesetzes zulässig oder zu bewilligen ist, ist die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.

(6) Die Behörde hat die gemäß Abs. 5 beantragten Pflanzungsrechte mit Bescheid zu gewähren, soweit

1.

sie in der regionalen Reserve gedeckt sind,

2.

die Grundfläche für den Weinbau grundsätzlich geeignet ist und

3.

die allenfalls in der Verordnung gemäß Abs. 8 Z 2 festgelegte Höchstgrenze für die Gewährung von Pflanzungsrechten nicht überschritten wird.

(7) Der Bescheid gemäß Abs. 6 hat zu enthalten:

1.

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde der Grundfläche, für die die Pflanzungsrechte gewährt werden;

2.

das Ausmaß der Grundfläche;

3.

die Auflage, dass die Grundfläche mit mindestens einer Weinrebe je 6 m² zu bepflanzen ist.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung

1.

ein Entgelt für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve und

2.

eine Höchstgrenze für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve festlegen, wenn es zur Verhinderung einer übermäßigen Ausschöpfung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve erforderlich ist. Bei der Festlegung eines Entgelts ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen. Die Festlegung von Höchstgrenzen kann zur Erreichung einer regionalen Ausgewogenheit der Gewährung regional verschieden hoch sein.

(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.

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