§ 6 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Pflanzen nicht klassifizierter Rebsorten (§ 2 Abs. 3§ 6 ) ist - ausgenommen das Pflanzen gemäß § 3 Z 1 und § 7 Abs. 1 - nur mit Bewilligung der Behörde und zu folgenden Versuchszwecken zulässig:

1.

Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

2.

Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

3.

wissenschaftliche Untersuchungen;

4.

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

5.

Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist;

6.

Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß AbsOö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. 1 hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a bis e genannten Angaben und den voraussichtlichen Beginn sowie das voraussichtliche Ende des Versuchs zu enthalten.

(3) Die Behörde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an unbefugte Personen weitergegeben wird. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(4) Der Abschluss des Versuchs ist der Behörde binnen einem Monat zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuchs zu roden.

(5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflanzungsrecht gemäß § 3 Z 1 Gebrauch macht oder sie oder er, nachdem die Rebsorte gemäß § 2 Abs. 3 klassifiziert wurde, die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.04.2020
(1) Das Pflanzen nicht klassifizierter Rebsorten (§ 2 Abs. 3§ 6 ) ist - ausgenommen das Pflanzen gemäß § 3 Z 1 und § 7 Abs. 1 - nur mit Bewilligung der Behörde und zu folgenden Versuchszwecken zulässig:

1.

Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

2.

Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

3.

wissenschaftliche Untersuchungen;

4.

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

5.

Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist;

6.

Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß AbsOö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. 1 hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a bis e genannten Angaben und den voraussichtlichen Beginn sowie das voraussichtliche Ende des Versuchs zu enthalten.

(3) Die Behörde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an unbefugte Personen weitergegeben wird. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(4) Der Abschluss des Versuchs ist der Behörde binnen einem Monat zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuchs zu roden.

(5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflanzungsrecht gemäß § 3 Z 1 Gebrauch macht oder sie oder er, nachdem die Rebsorte gemäß § 2 Abs. 3 klassifiziert wurde, die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.

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