§ 8 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen§ 8 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Die Organe der Behörde sind befugt, die zur Überwachung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Proben des Rebmaterials zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen.

(1a) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage - soweit diese oder dieser nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser - ist verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken, Probenentnahmen und Nachmessungen zu gestatten sowie die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(3) Ist bei einer Überwachung gemäß Abs. 1 die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen oder Bescheide festgestellt worden, so sind die dafür angefallenen Kosten von der oder dem Weinbautreibenden, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder der Betreiberin oder dem Betreiber der Sonderanlage zu tragen. Diese Kosten sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens neben der Verwaltungsstrafe und den sonstigen Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben.

(4) Die Behörde hat der bewirtschaftenden Person - soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch dieser oder diesem - die Rodung der Weinbauflächen, die entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen sowie gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen bepflanzt sind, binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Das gilt auch, wenn die bewirtschaftende Person, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Sonderanlage ihrer oder seiner Rodungsverpflichtung nach diesem Landesgesetz oder nach sonstigen Bestimmungen der Rechtsordnung nicht fristgerecht nachkommt.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.04.2020
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen§ 8 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Die Organe der Behörde sind befugt, die zur Überwachung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Proben des Rebmaterials zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen.

(1a) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage - soweit diese oder dieser nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser - ist verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken, Probenentnahmen und Nachmessungen zu gestatten sowie die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(3) Ist bei einer Überwachung gemäß Abs. 1 die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen oder Bescheide festgestellt worden, so sind die dafür angefallenen Kosten von der oder dem Weinbautreibenden, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder der Betreiberin oder dem Betreiber der Sonderanlage zu tragen. Diese Kosten sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens neben der Verwaltungsstrafe und den sonstigen Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben.

(4) Die Behörde hat der bewirtschaftenden Person - soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch dieser oder diesem - die Rodung der Weinbauflächen, die entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen sowie gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen bepflanzt sind, binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Das gilt auch, wenn die bewirtschaftende Person, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Sonderanlage ihrer oder seiner Rodungsverpflichtung nach diesem Landesgesetz oder nach sonstigen Bestimmungen der Rechtsordnung nicht fristgerecht nachkommt.

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