§ 10 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung§ 10 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 8 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.04.2020
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung§ 10 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 8 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

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