§ 4 Oö. VSVO § 4

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

1.

Toiletten und Waschanlagen:

a)

Für die maximal zulässigen Veranstaltungsteilnehmer müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte sowie nach Möglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigung geeignete, barrierefreie Toiletten und Waschanlagen zur Verfügung stehen, die während der Veranstaltungsdauer in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind.

b)

Die Waschanlagen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten.

2.

Garderoben: Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. erwartet werden muss, müssen für die erwartete Anzahl der Veranstaltungsbesucher ausreichendausreichende Garderobenablagen zur Verfügung stehen. Der Veranstalter hat für eine ordnungsgemäße Ausgabe der Oberbekleidung, Schirme und dgl. an die Veranstaltungsbesucher zu sorgen.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.08.2010

1.

Toiletten und Waschanlagen:

a)

Für die maximal zulässigen Veranstaltungsteilnehmer müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte sowie nach Möglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigung geeignete, barrierefreie Toiletten und Waschanlagen zur Verfügung stehen, die während der Veranstaltungsdauer in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind.

b)

Die Waschanlagen müssen mit Händereinigungs- und Händetrocknungsmöglichkeiten (Flüssigseifenspender, Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen oder Föntrockner) ausgestattet sein; die Verwendung von Stückseifen und Textilhandtüchern ist verboten.

2.

Garderoben: Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. erwartet werden muss, müssen für die erwartete Anzahl der Veranstaltungsbesucher ausreichendausreichende Garderobenablagen zur Verfügung stehen. Der Veranstalter hat für eine ordnungsgemäße Ausgabe der Oberbekleidung, Schirme und dgl. an die Veranstaltungsbesucher zu sorgen.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

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