§ 6 Oö. VSVO

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

1.

Belastung: Bestehende bauliche Anlagen, die im Rahmen der Veranstaltung zusätzlich belastet werden, müssen auf deren Bauzustand, Tragfähigkeit und zusätzliche Belastungsmöglichkeit von einer befugten Fachperson überprüft worden sein. Erforderliche Instandsetzungen oder Verstärkungen müssen entsprechend einer statischen Berechnung und unter Aufsicht einer befugten Fachperson ausgeführt worden sein.

2.

Standsicherheit:

a)

Konstruktionen wie Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und sonstige tragende Konstruktionen müssen nach den Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein.

b)

Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches müssen standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen Konstruktionen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z. B. Sicherungsketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert sein.

c)

Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen.

3.

Schutzstreifen: Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im Schutzstreifen (je 6 m links und rechts auf Erdniveau) unterhalb von Hochspannungsfreileitungen (Nennspannung über 1kV) ist, sofern dazu nicht vom Betreiber der Hochspannungsfreileitung eine konkrete schriftliche Zustimmung vorliegt, verboten.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010, 20/2019)

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 28.02.2019

1.

Belastung: Bestehende bauliche Anlagen, die im Rahmen der Veranstaltung zusätzlich belastet werden, müssen auf deren Bauzustand, Tragfähigkeit und zusätzliche Belastungsmöglichkeit von einer befugten Fachperson überprüft worden sein. Erforderliche Instandsetzungen oder Verstärkungen müssen entsprechend einer statischen Berechnung und unter Aufsicht einer befugten Fachperson ausgeführt worden sein.

2.

Standsicherheit:

a)

Konstruktionen wie Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und sonstige tragende Konstruktionen müssen nach den Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein.

b)

Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches müssen standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen Konstruktionen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z. B. Sicherungsketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert sein.

c)

Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen.

3.

Schutzstreifen: Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im Schutzstreifen (je 6 m links und rechts auf Erdniveau) unterhalb von Hochspannungsfreileitungen (Nennspannung über 1kV) ist, sofern dazu nicht vom Betreiber der Hochspannungsfreileitung eine konkrete schriftliche Zustimmung vorliegt, verboten.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010, 20/2019)

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