§ 8 Oö. VSVO § 8

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2014 bis 31.12.9999

1.

Pyrotechnische Gegenstände: Die Einbringung von pyrotechnischen Gegenständen ab Klasse II im Sinn des Pyrotechnikgesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verbotennur insoweit zulässig, als das Pyrotechnikgesetz deren dortige Verwendung nicht ausdrücklich verbietet.

2.

Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer: Bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer bei der Veranstaltung ist vom Veranstalter nach hergestelltem Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein entsprechender wirksamer Brandschutz zu gewährleisten.

3.

Verwendung von Laser und Laseranlagen: Bei Verwendung von Laser und Laseranlagen bei der Veranstaltung dürfen anwesende Personen keinen schädlichen Immissionen ausgesetzt werden. Sie sind unter Berücksichtigung dergemäß ÖVE/ÖNORM 60825-1 + A1 + A2, Ausgabe 2003-12-01S 1105, oder gleichwertigen Normen, einzurichten und zu betreiben. HinsichtlichBei Benützung eines Lasers der strahlenschutztechnischen Anforderungen ist die ÖNORM S 1105Klasse 3R, Ausgabe 1999-11-01, anzuwenden3B oder 4 muss ein Laserschutzbeauftragter mit entsprechender Ausbildung nominiert werden.

4.

Verwendete Materialien: Im Veranstaltungsbereich dürfen, sofern dadurch nicht nur geringfügige Brandlasten gegeben sind, nur Materialien (etwa für Dekorationen, Vorhänge, Wand- und Deckenbespannungen;, Kojen, Fußbodenbeläge und dgludgl.) verwendet werden, welche zumindest der Klasse B 1 (als schwer brennbar) und der Klasse Q 1 (schwach qualmend) gemäß derÖNORM EN 13501 (1-3), ÖNORM EN 13773, ÖNORM B 38003825, ÖNORM EN 1021 (1-2), ÖNORM B 3822, oder gleichwertigen Normen entsprechen, einzustufen sind. Sie dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu gefahrenbringendengefährdenden Wärmequellen wie Heizstrahlern, Scheinwerfern, oder Kochstellen angebracht werden. Die entsprechenden Prüfberichte einer autorisierten Prüfanstalt sind für Überprüfungen in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten. Bei selbst imprägnierten Gegenständen ist die fachgerechte Ausführung dieser Maßnahme durch die ausführende Person, unter Anführung des verwendeten Mittels, schriftlich zu dokumentieren; diese Dokumentation ist ebenfalls in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten.

5.

Flüssiggas: Die Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasflaschen und dazugehörigen Gasgeräten ist nur dann zulässig, wenn ein Schutzkreis von mindestens 5 m zu den Veranstaltungsbesuchern eingehalten werden kann.

6.

Heizgeräte: Heizgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei Berührungen ausgeschlossen ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

(Anm.: LGBl.Nr. 58/2010, 10/2014)

Stand vor dem 28.03.2014

In Kraft vom 01.09.2010 bis 28.03.2014

1.

Pyrotechnische Gegenstände: Die Einbringung von pyrotechnischen Gegenständen ab Klasse II im Sinn des Pyrotechnikgesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verbotennur insoweit zulässig, als das Pyrotechnikgesetz deren dortige Verwendung nicht ausdrücklich verbietet.

2.

Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer: Bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer bei der Veranstaltung ist vom Veranstalter nach hergestelltem Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein entsprechender wirksamer Brandschutz zu gewährleisten.

3.

Verwendung von Laser und Laseranlagen: Bei Verwendung von Laser und Laseranlagen bei der Veranstaltung dürfen anwesende Personen keinen schädlichen Immissionen ausgesetzt werden. Sie sind unter Berücksichtigung dergemäß ÖVE/ÖNORM 60825-1 + A1 + A2, Ausgabe 2003-12-01S 1105, oder gleichwertigen Normen, einzurichten und zu betreiben. HinsichtlichBei Benützung eines Lasers der strahlenschutztechnischen Anforderungen ist die ÖNORM S 1105Klasse 3R, Ausgabe 1999-11-01, anzuwenden3B oder 4 muss ein Laserschutzbeauftragter mit entsprechender Ausbildung nominiert werden.

4.

Verwendete Materialien: Im Veranstaltungsbereich dürfen, sofern dadurch nicht nur geringfügige Brandlasten gegeben sind, nur Materialien (etwa für Dekorationen, Vorhänge, Wand- und Deckenbespannungen;, Kojen, Fußbodenbeläge und dgludgl.) verwendet werden, welche zumindest der Klasse B 1 (als schwer brennbar) und der Klasse Q 1 (schwach qualmend) gemäß derÖNORM EN 13501 (1-3), ÖNORM EN 13773, ÖNORM B 38003825, ÖNORM EN 1021 (1-2), ÖNORM B 3822, oder gleichwertigen Normen entsprechen, einzustufen sind. Sie dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu gefahrenbringendengefährdenden Wärmequellen wie Heizstrahlern, Scheinwerfern, oder Kochstellen angebracht werden. Die entsprechenden Prüfberichte einer autorisierten Prüfanstalt sind für Überprüfungen in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten. Bei selbst imprägnierten Gegenständen ist die fachgerechte Ausführung dieser Maßnahme durch die ausführende Person, unter Anführung des verwendeten Mittels, schriftlich zu dokumentieren; diese Dokumentation ist ebenfalls in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten.

5.

Flüssiggas: Die Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasflaschen und dazugehörigen Gasgeräten ist nur dann zulässig, wenn ein Schutzkreis von mindestens 5 m zu den Veranstaltungsbesuchern eingehalten werden kann.

6.

Heizgeräte: Heizgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei Berührungen ausgeschlossen ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 58/2010)

(Anm.: LGBl.Nr. 58/2010, 10/2014)

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