§ 1 K-BG 1997

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Gesetz, mit dem Bezüge von Organen von Gebietskörperschaften geregelt werden (Kärntner Bezügegesetz 1997

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich

(1) Den Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten gebühren Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Organe iSd Abs 1 sind

a)

die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages und der Leiter des Landesrechnungshofes, und

b)

die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach und die Bürgermeister der übrigen Gemeinden.

(3) Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 46a K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.

(4) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, § 6a K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2021

Gesetz, mit dem Bezüge von Organen von Gebietskörperschaften geregelt werden (Kärntner Bezügegesetz 1997

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich

(1) Den Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten gebühren Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Organe iSd Abs 1 sind

a)

die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages und der Leiter des Landesrechnungshofes, und

b)

die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach und die Bürgermeister der übrigen Gemeinden.

(3) Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 46a K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.

(4) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, § 6a K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.

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