§ 9 K-BG 1997 Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Landtages

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für die Anreise vom Hauptwohnsitz zu Landtagssitzungen, zu Ausschuß- und Unterausschußsitzungen, wenn sie daran als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder teilnehmen, zur ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz, zu Klub- und Fraktionssitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Hauptwohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung

1.

bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des Kilometergeldes nach § 194 Abs. 3 iVm Anlage 9 Z 1 lit. c des K-DRG 1994, LGBl Nr 71,

2.

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 sind im Weg des Landtagsamtes spätestens binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Fahrtkostenentschädigung nicht zugrunde zu legen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.1998 bis 30.06.2017

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für die Anreise vom Hauptwohnsitz zu Landtagssitzungen, zu Ausschuß- und Unterausschußsitzungen, wenn sie daran als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder teilnehmen, zur ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz, zu Klub- und Fraktionssitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Hauptwohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung

1.

bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des Kilometergeldes nach § 194 Abs. 3 iVm Anlage 9 Z 1 lit. c des K-DRG 1994, LGBl Nr 71,

2.

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 sind im Weg des Landtagsamtes spätestens binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Fahrtkostenentschädigung nicht zugrunde zu legen.

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