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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 sind im Weg des Landtagsamtes spätestens binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Fahrtkostenentschädigung nicht zugrunde zu legen.
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(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 sind im Weg des Landtagsamtes spätestens binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Fahrtkostenentschädigung nicht zugrunde zu legen.