§ 12 K-BG 1997 Anrechnungsbetrag

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat dasDas Land (die Gemeinde) hat an den Pensionsversicherungsträger, der

aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder

aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) War das Organ bis zu dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunktbislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden vollen Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechsjeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem in Abs. 1 angeführten ZeitpunktBeendigungszeitpunkt zu leisten.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.01.2013

(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat dasDas Land (die Gemeinde) hat an den Pensionsversicherungsträger, der

aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder

aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) War das Organ bis zu dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunktbislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden vollen Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechsjeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem in Abs. 1 angeführten ZeitpunktBeendigungszeitpunkt zu leisten.

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