§ 16 K-BG 1997 Verzichtsverbot

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Organe dürfen grundsätzlich auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Geldleistungen nach diesem Gesetz ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein Schaden erwachsen würde.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.1998 bis 30.06.2017

(1) Organe dürfen grundsätzlich auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Geldleistungen nach diesem Gesetz ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein Schaden erwachsen würde.

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