§ 2 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Bezüge und Aufwandsentschädigungen sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird - beim Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates beginnend mit dem Monat, in dem die Bestellung erfolgt - auszuzahlen.

 

(2) Den Organen, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge oder Aufwandsentschädigungen haben, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Bezuges (der Aufwandsentschädigung), der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Organ während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Bezuges (der Aufwandsentschädigung), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung der Funktionsausübung jedenfalls der Monat der Beendigung der Funktionsausübung.

 

(3) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

 

(4) Bezüge, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, gebühren vom Tag des Beginnes der Funktionsausübung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion; fällt der Beginn einer Funktion nicht mit einem Monatsersten und das Enden der Funktion nicht mit einem Monatsende zusammen, gebühren die aliquoten Teile von Bezügen, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, für die tatsächliche Dauer der Funktionsausübung im Monat des Beginnes bzw. des Endens der Funktion.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Bezüge und Aufwandsentschädigungen sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird - beim Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates beginnend mit dem Monat, in dem die Bestellung erfolgt - auszuzahlen.

 

(2) Den Organen, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge oder Aufwandsentschädigungen haben, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Bezuges (der Aufwandsentschädigung), der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Organ während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Bezuges (der Aufwandsentschädigung), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung der Funktionsausübung jedenfalls der Monat der Beendigung der Funktionsausübung.

 

(3) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

 

(4) Bezüge, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, gebühren vom Tag des Beginnes der Funktionsausübung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion; fällt der Beginn einer Funktion nicht mit einem Monatsersten und das Enden der Funktion nicht mit einem Monatsende zusammen, gebühren die aliquoten Teile von Bezügen, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, für die tatsächliche Dauer der Funktionsausübung im Monat des Beginnes bzw. des Endens der Funktion.

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