§ 3 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 3

 

(1) Den Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl Nr 273/1972, ist die zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl Nr 297/1995 geänderte Fassung zugrunde zu legen.

 

(2) Den Verweisungen auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit § 92 nicht anderes bestimmt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 3

 

(1) Den Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl Nr 273/1972, ist die zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl Nr 297/1995 geänderte Fassung zugrunde zu legen.

 

(2) Den Verweisungen auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit § 92 nicht anderes bestimmt.

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