§ 6 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Regelungen für Mitglieder des Landtages

 

§ 6

 

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 50 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Dem Bezug als Mitglied des Landtages ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(4) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Landesregierung, als Präsident oder als Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Landtages zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen, sofern nach Beendigung dieser Tätigkeit für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Regelungen für Mitglieder des Landtages

 

§ 6

 

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 50 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Dem Bezug als Mitglied des Landtages ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(4) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Landesregierung, als Präsident oder als Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Landtages zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen, sofern nach Beendigung dieser Tätigkeit für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.

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