§ 10 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 10

 

(1) Mitgliedern des Landtages gebühren für die Zeit, während der sie Mitglieder der Landesregierung sind, weder Bezüge nach §§ 6 und 7, Entschädigungen nach § 8 noch ein nach diesem Gesetz vorgesehener Ruhebezug nach § 49.

 

(2) Hat ein Mitglied des Landtages nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge, Aufwandsentschädigungen oder Ruhegenüsse, die nicht bereits von Abs 1 erfaßt sind, so gebührt der Bezug als Landtagsabgeordneter nur in der Höhe, als er zusammen mit den sonstigen Bezügen, Aufwandsentschädigungen oder Ruhebezügen 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 10

 

(1) Mitgliedern des Landtages gebühren für die Zeit, während der sie Mitglieder der Landesregierung sind, weder Bezüge nach §§ 6 und 7, Entschädigungen nach § 8 noch ein nach diesem Gesetz vorgesehener Ruhebezug nach § 49.

 

(2) Hat ein Mitglied des Landtages nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge, Aufwandsentschädigungen oder Ruhegenüsse, die nicht bereits von Abs 1 erfaßt sind, so gebührt der Bezug als Landtagsabgeordneter nur in der Höhe, als er zusammen mit den sonstigen Bezügen, Aufwandsentschädigungen oder Ruhebezügen 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten