§ 11 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Regelungen für Mitglieder der Landesregierung

 

§ 11

 

(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Der Anfangsbezug eines Landesrates beträgt 90 v. H. des Anfangsbezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.

 

(4) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(5) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

 

(6) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, als Mitglied des Bundesrates oder als Mitglied eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

 

(7) Die Anrechnung nach Abs 5 oder 6 darf nur insofern erfolgen, als nach Beendigung der angeführten Tätigkeiten für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Regelungen für Mitglieder der Landesregierung

 

§ 11

 

(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Der Anfangsbezug eines Landesrates beträgt 90 v. H. des Anfangsbezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.

 

(4) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(5) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

 

(6) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, als Mitglied des Bundesrates oder als Mitglied eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

 

(7) Die Anrechnung nach Abs 5 oder 6 darf nur insofern erfolgen, als nach Beendigung der angeführten Tätigkeiten für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.

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