§ 15 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

 

§ 15

 

(1) Dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates entspricht 90 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesrates.

 

(3) Der Anfangsbezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 66 v. H. des Anfangsbezuges des Amtsführenden Präsidenten (Abs.2).

 

(3a) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist jeweils nach zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(4) Besteht neben einem Bezug nach Abs 1 Anspruch auf einen Bezug, eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder auf einen Bezug oder einen Ruhebezug nach §§ 3, 4, 24 oder 35 des Bundesgesetzes über Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes, so ist der Bezug nach Abs 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das er die Summe der angeführten Bezüge, Aufwandsentschädigungen und Ruhebezüge übersteigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

 

§ 15

 

(1) Dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates entspricht 90 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesrates.

 

(3) Der Anfangsbezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 66 v. H. des Anfangsbezuges des Amtsführenden Präsidenten (Abs.2).

 

(3a) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist jeweils nach zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(4) Besteht neben einem Bezug nach Abs 1 Anspruch auf einen Bezug, eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder auf einen Bezug oder einen Ruhebezug nach §§ 3, 4, 24 oder 35 des Bundesgesetzes über Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes, so ist der Bezug nach Abs 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das er die Summe der angeführten Bezüge, Aufwandsentschädigungen und Ruhebezüge übersteigt.

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