§ 19a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Vorarlberg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

a)

bezahlten Urlaub nach § 87, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;

b)

die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

(2) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Vorarlberg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung neben den Ansprüchen nach Abs§ 19a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. a und b auch zwingend Anspruch auf die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie 91/ 533/EWG in Österreich durch den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmern Beauftragten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.04.2013 bis 31.12.2019
(1) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Vorarlberg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

a)

bezahlten Urlaub nach § 87, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;

b)

die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

(2) Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Vorarlberg entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung neben den Ansprüchen nach Abs§ 19a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. a und b auch zwingend Anspruch auf die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie 91/ 533/EWG in Österreich durch den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmern Beauftragten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

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