§ 8 Oö. FIUGV 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

§ 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum letzten TagFünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.10.2008

§ 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum letzten TagFünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

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