§ 3 Oö. GemPO 2008 (weggefallen)

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 3

Prüfungsauftrag und Befugnisse

(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags seitens der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1). Der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststelle der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.

(3) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungstätigkeit verkehrt das Prüfungsorgan mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen. Auch ist es berechtigt, Lokalerhebungen selbst vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2018
§ 3

Prüfungsauftrag und Befugnisse

(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags seitens der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1). Der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststelle der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.

(3) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungstätigkeit verkehrt das Prüfungsorgan mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen. Auch ist es berechtigt, Lokalerhebungen selbst vorzunehmen.

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