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Prüfungsbericht
(1) Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen.
(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.
(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:
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(4) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassenOö. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.
(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in
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Prüfungsbericht
(1) Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen.
(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.
(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:
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(4) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassenOö. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassenGemPO 2008 seit 31.12.2018 weggefallen.
(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in
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