§ 1 Oö. AFO (weggefallen)

Oö. Almfischereiordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
§ 1

Fischfang durch die Bewirtschafterin

oder den Bewirtschafter

(1) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Angelgeräten ausüben. Die Ausübung des Fischfangs mit Stellnetzen und Reusen ist nur mit Zustimmung des Fischereirevierausschusses erlaubt (§ 5 Z. 1)AFO seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen. Die Maschenweite von Reusen darf 20 Millimeter nicht überschreiten.

(3) Im Mündungsbereich von Zubringern sowie in den Altwässern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.

(4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden. Ausgelegte Reusen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.07.2020
§ 1

Fischfang durch die Bewirtschafterin

oder den Bewirtschafter

(1) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Angelgeräten ausüben. Die Ausübung des Fischfangs mit Stellnetzen und Reusen ist nur mit Zustimmung des Fischereirevierausschusses erlaubt (§ 5 Z. 1)AFO seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen. Die Maschenweite von Reusen darf 20 Millimeter nicht überschreiten.

(3) Im Mündungsbereich von Zubringern sowie in den Altwässern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.

(4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden. Ausgelegte Reusen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.

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