§ 2 Oö. AFO (weggefallen)

Oö. Almfischereiordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Kennzeichnung der Fangmittel

(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausliegenden Netze und Reusen sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereirevierausschuss festzulegenAFO seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfangs mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.

Stand vor dem 30.07.2020

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.07.2020
§ 2

Kennzeichnung der Fangmittel

(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters ausliegenden Netze und Reusen sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereirevierausschuss festzulegenAFO seit 30.07.2020 weggefallen.

(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfangs mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.

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