§ 31 K-BG § 31

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug. Einem älteren Kind eines verstorbenen Organs, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsbezug über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Der Waisenversorgungsbezug nach den Abs. 1 und 2 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(4) Einkünfte im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, zuletzt geändert durch BGBl Nr 522/1989, bzw. des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch BGBl Nr 458/1991, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Karenzurlaubsgesetz, dem Landesgesetz über den Mutterschutz und den Karenzurlaub, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

c)

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Unterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

d)

Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

e)

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

f)

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der FamilienunterhaltUnterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(5) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(6) Die Fassung der in Abs. 4 angeführten Bundesgesetze ergibt sich jeweils aus dem Kärntner Dienstrechtsgesetz (§ 3 Abs. 2).

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.08.2012

(1) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug. Einem älteren Kind eines verstorbenen Organs, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsbezug über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Der Waisenversorgungsbezug nach den Abs. 1 und 2 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(4) Einkünfte im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, zuletzt geändert durch BGBl Nr 522/1989, bzw. des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch BGBl Nr 458/1991, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Karenzurlaubsgesetz, dem Landesgesetz über den Mutterschutz und den Karenzurlaub, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

c)

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Unterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

d)

Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

e)

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

f)

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der FamilienunterhaltUnterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(5) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(6) Die Fassung der in Abs. 4 angeführten Bundesgesetze ergibt sich jeweils aus dem Kärntner Dienstrechtsgesetz (§ 3 Abs. 2).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten