§ 15 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999
2. HAUPTSTÜCK

ALTENARBEIT "A"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "A"

§ 15

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" umfasst

1.

die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und

2.

die PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z. 1 umfasst die soziale Betreuung älterer Menschen, insbesondere

1.

die Setzung präventiver, unterstützender, aktivierender, reaktivierender, beratender, organisatorischer und administrativer Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

2.

das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

3.

die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

4.

die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

5.

die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

6.

die Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern und Laienhelferinnen sowie

7.

die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 30.08.2008 bis 12.07.2021
2. HAUPTSTÜCK

ALTENARBEIT "A"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "A"

§ 15

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" umfasst

1.

die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und

2.

die PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z. 1 umfasst die soziale Betreuung älterer Menschen, insbesondere

1.

die Setzung präventiver, unterstützender, aktivierender, reaktivierender, beratender, organisatorischer und administrativer Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

2.

das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

3.

die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

4.

die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

5.

die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

6.

die Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern und Laienhelferinnen sowie

7.

die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

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