§ 48 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

9. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder des Landtages

 

§ 48

 

(1) Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

 

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verbrachte Zeiten gemäß § 50 Abs 3 lit a eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

a)

für Zeiten bis zum 31. Dezember 1979 6 v. H.,

b)

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.,

c)

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7 v. H.,

d)

für Zeiten vom 1. Februar 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes 13v. H.,

e)

für Zeiten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 16 v. H. der als Mitglied des Natiolnalrates bzw. des Bundesrates gebührenden Bezüge samt Sonderzahlungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

9. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder des Landtages

 

§ 48

 

(1) Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

 

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verbrachte Zeiten gemäß § 50 Abs 3 lit a eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

a)

für Zeiten bis zum 31. Dezember 1979 6 v. H.,

b)

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.,

c)

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7 v. H.,

d)

für Zeiten vom 1. Februar 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes 13v. H.,

e)

für Zeiten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 16 v. H. der als Mitglied des Natiolnalrates bzw. des Bundesrates gebührenden Bezüge samt Sonderzahlungen.

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