§ 50 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 50

 

(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 7 Abs 1 und 2) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Haben während eines Zeitraumes von jeweils mindestens drei Jahren verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist bei gleich hohen Amtszulagen nur eine und bei verschieden hohen Amtszulagen die höchste Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen.

 

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 3 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(3) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Mitglied des Landtages verbracht hat

a)

als Mitglied der Landesregierung, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut, als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 6000 Einwohnern, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär oder als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zu 100 v. H.;

b)

als Bürgermeister einer Gemeinde mit 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33v.H. und

c)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 25 v. H.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 50

 

(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 7 Abs 1 und 2) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Haben während eines Zeitraumes von jeweils mindestens drei Jahren verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist bei gleich hohen Amtszulagen nur eine und bei verschieden hohen Amtszulagen die höchste Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen.

 

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 3 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(3) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Mitglied des Landtages verbracht hat

a)

als Mitglied der Landesregierung, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut, als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 6000 Einwohnern, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär oder als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zu 100 v. H.;

b)

als Bürgermeister einer Gemeinde mit 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33v.H. und

c)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 25 v. H.

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