§ 53 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 53

 

(1) Der Ruhebezug eines Mitgliedes des Landtages darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 53

 

(1) Der Ruhebezug eines Mitgliedes des Landtages darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

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