§ 21 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999
3. HAUPTSTÜCK

BEHINDERTENARBEIT "BA"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "BA"

§ 21

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" umfasst

1.

die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung sowie

2.

die PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 108/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z. 1 umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 30.08.2008 bis 12.07.2021
3. HAUPTSTÜCK

BEHINDERTENARBEIT "BA"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "BA"

§ 21

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" umfasst

1.

die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung sowie

2.

die PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 108/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z. 1 umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen.

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