§ 54 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 54

 

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn es am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.

 

(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Anspruchsberechtigten auf Ruhebezug (Abs 1) folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 54

 

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn es am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.

 

(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Anspruchsberechtigten auf Ruhebezug (Abs 1) folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten