§ 22 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999
§ 22

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),

2.

Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten),

4.

Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten),

5.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),

6.

Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),

7.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 30.08.2008 bis 12.07.2021
§ 22

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),

2.

Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten),

4.

Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten),

5.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),

6.

Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),

7.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

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