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10. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder
der Landesregierung
Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte (§ 11) haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
10. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder
der Landesregierung
Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte (§ 11) haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.