§ 58 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

10. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder

der Landesregierung

 

§ 58

 

Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte (§ 11) haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

10. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder

der Landesregierung

 

§ 58

 

Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte (§ 11) haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

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