§ 59 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 59

 

(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

 

(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Landeshauptmann-Stellvertreter oder Landesrat;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 4 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Landeshauptmann-Stellvertreter bzw. Landesrat verbracht hat

a)

als Landeshauptmann-Stellvertreter bzw. als Landesrat, als Bürgermeister oder Mitglied eines Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär oder Landeshauptmann zu 100 v. H.;

b)

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 75 v. H.;

c)

als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates, soweit nicht lit b in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 50 v. H.;

d)

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 25v.H. und

e)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 15 v. H.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 59

 

(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

 

(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Landeshauptmann-Stellvertreter oder Landesrat;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 4 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Landeshauptmann-Stellvertreter bzw. Landesrat verbracht hat

a)

als Landeshauptmann-Stellvertreter bzw. als Landesrat, als Bürgermeister oder Mitglied eines Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär oder Landeshauptmann zu 100 v. H.;

b)

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 75 v. H.;

c)

als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates, soweit nicht lit b in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 50 v. H.;

d)

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 25v.H. und

e)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 15 v. H.

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