§ 61 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 61

 

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach § 59 Abs 2. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 4 v. H. dieses Bezuges.

 

(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder der Landesrat nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent des Bezuges nach § 11 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 61

 

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach § 59 Abs 2. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 4 v. H. dieses Bezuges.

 

(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder der Landesrat nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent des Bezuges nach § 11 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten.

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