§ 33 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999
5. HAUPTSTÜCK

FAMILIENARBEIT "F"

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"

§ 33

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit ("F") umfasst neben der PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008BGBl. I Nr. 108/1997, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere

1.

die Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen oder

2.

psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.

(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:

1.

Planung und Organisation des Alltags;

2.

Haushaltsorganisation und -führung;

3.

altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung von Betreuungspersonen der Familienangehörigen;

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern;

6.

fachliche Anleitung im Bereich der Familienarbeit;

7.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

8.

Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und

9.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 30.08.2008 bis 12.07.2021
5. HAUPTSTÜCK

FAMILIENARBEIT "F"

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"

§ 33

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit ("F") umfasst neben der PflegehilfePflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008BGBl. I Nr. 108/1997, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere

1.

die Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen oder

2.

psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.

(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:

1.

Planung und Organisation des Alltags;

2.

Haushaltsorganisation und -führung;

3.

altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung von Betreuungspersonen der Familienangehörigen;

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern;

6.

fachliche Anleitung im Bereich der Familienarbeit;

7.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

8.

Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und

9.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld.

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