§ 66 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

11. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

 

§ 66

 

Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und der Vizepräsident des Landesschulrates haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v.H. des Bezuges und der Sonderzahlung zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

11. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

 

§ 66

 

Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und der Vizepräsident des Landesschulrates haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v.H. des Bezuges und der Sonderzahlung zu entrichten.

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