§ 81 K-BG § 81

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bürgermeister haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v. H. ihrer Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Die Gemeinden haben den Pensionsbeitrag (Abs. 1) und den Beitrag nach § 100 dem Pensionsfonds der GemeindenGemeinde-Servicezentrum zu überweisen. Reichen die Pensionsbeiträge und sonstige Einnahmen zur Liquidation der Leistungen durch den Pensionsfondsdas Gemeinde-Servicezentrum nicht aus, so haben die Gemeinden dem FondsGemeinde-Servicezentrum einen Kostenersatz in der zur Deckung des Abganges erforderlichen Höhe nach einem Hundertsatzzu leisten. Für die Berechnung des Bezuges des Bürgermeisters zu leisten; der Kostenersatz ist auf durch zehn teilbare Beträge aufzurundenKostenersatzes gilt § 48 K-GBG sinngemäß. Das Land als Träger von Privatrechten wird ermächtigt, höchstens ein Drittel dieses Abganges durch die Leistung von Beiträgen an den Pensionsfondsdas Gemeinde-Servicezentrum abzudecken; in diesem Fall verringert sich der von den Gemeinden zu tragende Abgang um den Landesbeitrag.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.2013

(1) Die Bürgermeister haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v. H. ihrer Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Die Gemeinden haben den Pensionsbeitrag (Abs. 1) und den Beitrag nach § 100 dem Pensionsfonds der GemeindenGemeinde-Servicezentrum zu überweisen. Reichen die Pensionsbeiträge und sonstige Einnahmen zur Liquidation der Leistungen durch den Pensionsfondsdas Gemeinde-Servicezentrum nicht aus, so haben die Gemeinden dem FondsGemeinde-Servicezentrum einen Kostenersatz in der zur Deckung des Abganges erforderlichen Höhe nach einem Hundertsatzzu leisten. Für die Berechnung des Bezuges des Bürgermeisters zu leisten; der Kostenersatz ist auf durch zehn teilbare Beträge aufzurundenKostenersatzes gilt § 48 K-GBG sinngemäß. Das Land als Träger von Privatrechten wird ermächtigt, höchstens ein Drittel dieses Abganges durch die Leistung von Beiträgen an den Pensionsfondsdas Gemeinde-Servicezentrum abzudecken; in diesem Fall verringert sich der von den Gemeinden zu tragende Abgang um den Landesbeitrag.

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