§ 83 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 83

 

(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage der Höhe der Aufwandsentschädigung, die dem Bürgermeister auf Grund der Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt des Ausscheidens gebührt, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Wurde die Aufwandsentschädigung nach § 23 Abs 4 verkürzt, so ist der Ruhebezug auf der Grundlage der sich aus dem ersten Satz ergebenden Aufwandsentschädigung, verkürzt um den durch die Zeit gewichteten durchschnittlichen Hundertsatz der erfolgten Kürzung, zu ermitteln.

 

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Aufwandsentschädigung nach Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v. H.

 

(2a) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn der Bürgermeister iSd § 80 Abs 1 nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(2b) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Abs 1 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Abs 1 nicht unterschreiten.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Bürgermeister,

b)

entfällt,

c)

den nach Abs 4 angerechneten Zeiten und den Zeiträumen, die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die

a)

ein Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern verbracht hat, als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde zu 100 v. H.;

b)

ein Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde mit mehr als 3000 Einwohnern zu 100 v. H.;

2.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 25 v.H.;

c)

ein Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 100 v. H.;

2.

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33 v. H.;

3.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis 3000 Einwohner zu 25 v.

H.;

d)

ein Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 100 v. H.,

2.

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates zu 75 v. H.,

3.

als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, soweit nicht Z. 2 in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 6000 Einwohnern zu 50 v. H.,

4.

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33 v. H.,

5.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis 3000 Einwohner zu 25 v.

H.,

6.

als Mitglied des Gemeindevorstandes einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, im Höchstausmaß von zwei Jahren, wenn für diese Zeit die nach der Aufwandsentschädigung als Bürgermeister zu bemessenden Beiträge (§ 81) entrichtet werden, und zwar

aa)

für Zeiten vom 1. Jänner 1973 bis 31. September 1977 6 v. H.

bb)

vom 1. Oktober 1977 bis 31. Jänner 1983 10 v. H.

cc)

vom 1. Februar 1983 bis zum Inkrafttreten

dieses Gesetzes 13 v. H.

dd)

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 16 v. H.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 83

 

(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage der Höhe der Aufwandsentschädigung, die dem Bürgermeister auf Grund der Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt des Ausscheidens gebührt, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Wurde die Aufwandsentschädigung nach § 23 Abs 4 verkürzt, so ist der Ruhebezug auf der Grundlage der sich aus dem ersten Satz ergebenden Aufwandsentschädigung, verkürzt um den durch die Zeit gewichteten durchschnittlichen Hundertsatz der erfolgten Kürzung, zu ermitteln.

 

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Aufwandsentschädigung nach Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v. H.

 

(2a) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn der Bürgermeister iSd § 80 Abs 1 nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(2b) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Abs 1 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Abs 1 nicht unterschreiten.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Bürgermeister,

b)

entfällt,

c)

den nach Abs 4 angerechneten Zeiten und den Zeiträumen, die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die

a)

ein Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern verbracht hat, als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde zu 100 v. H.;

b)

ein Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde mit mehr als 3000 Einwohnern zu 100 v. H.;

2.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 25 v.H.;

c)

ein Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 100 v. H.;

2.

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33 v. H.;

3.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis 3000 Einwohner zu 25 v.

H.;

d)

ein Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 100 v. H.,

2.

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates zu 75 v. H.,

3.

als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, soweit nicht Z. 2 in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 6000 Einwohnern zu 50 v. H.,

4.

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33 v. H.,

5.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis 3000 Einwohner zu 25 v.

H.,

6.

als Mitglied des Gemeindevorstandes einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, im Höchstausmaß von zwei Jahren, wenn für diese Zeit die nach der Aufwandsentschädigung als Bürgermeister zu bemessenden Beiträge (§ 81) entrichtet werden, und zwar

aa)

für Zeiten vom 1. Jänner 1973 bis 31. September 1977 6 v. H.

bb)

vom 1. Oktober 1977 bis 31. Jänner 1983 10 v. H.

cc)

vom 1. Februar 1983 bis zum Inkrafttreten

dieses Gesetzes 13 v. H.

dd)

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 16 v. H.

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