§ 84 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 84

 

Hat ein Bürgermeister neben dem Anspruch auf Ruhebezug einen Anspruch auf

a)

einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen,

b)

einen Bezug oder Ruhebezug nach den §§ 3 bis 6, 24, 34 oder 35 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes oder sonstiger Funktionäre oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder die Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

e)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit d genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

f)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

g)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes genannten Funktionen gewährt wurde,

h)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der geltenden Fassung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug bei Bürgermeistern von Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zurückbleibt, und in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 84

 

Hat ein Bürgermeister neben dem Anspruch auf Ruhebezug einen Anspruch auf

a)

einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen,

b)

einen Bezug oder Ruhebezug nach den §§ 3 bis 6, 24, 34 oder 35 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes oder sonstiger Funktionäre oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder die Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

e)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit d genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

f)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

g)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes genannten Funktionen gewährt wurde,

h)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der geltenden Fassung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug bei Bürgermeistern von Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zurückbleibt, und in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

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